Gartenpacht

Kosten

KostenstelleEuro
Mitgliedsbeitrag und Ehegattenbeitrag(+2,50€)45,00
Verbandsbeitrag40,50
Gartenpacht (ca., errechnet sich aus Anzahl qm)120,60
Versicherung68,00
Gemeinschaftsumlage (ca. errechnet sich an den Jahreskosten)30,00
KostenstelleEuro
Aktueller Preis für 1 Kwh Strom0,66

Versicherungen

Jeder Gartenpächter ist gegen Einbruch, Diebstahl und Vandalismus pflichtversichert.

Der Grundbeitrag beträgt 26 Euro und versichert die Laube bis 5.000 Euro und das Inventar bis 2.000 Euro.

Das Gebäude und das Inventar lassen sich gestaffelt bis 20.000 bzw. 3.500 Euro versichern bei einem Beitrag von bis zu 68 Euro.

Der Stadtverband Dortmunder Gartenvereine e.V. hat seine Mitglieder gegen Unfälle im Kleingarten (einschl. Gemeinschaftsarbeiten), Wegeunfälle und bei Tätigkeiten für die Organisation (für den Verein) versichert.

Die Versicherung erstreckt sich auf die Mitglieder des Stadverbandes. Beitragsfrei mitversichert sind die Ehepartner und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Hauptversicherten in häuslicher Gemeinschaft leben. Ebenso mitversichert sind Vorstandsmitglieder, Beiratsmitglieder und Kleingärtnerwächter bei Wachtätigkeiten.

Der Versicherungsbeitrag ist im Jahresbeitrag für den Stadtverband enthalten.

Nicht mit versichert sind Söhne und Töchter, die älter als 18 Jahre alt sind, Kinder und Enkelkinder, die nicht im Haushalt des Hauptversicherten leben sowie Geschwister, Freunde, Nachbarn und Lebensgefährten.

Alle Arbeitseinsätze für den Verein wie

  • Sozialstunden
  • Pflichtstunden
  • Hilfsdienste bei Feiern und andere Sonderleistungen

sind durch die Haftpflicht- und Unfallversicherung für Gemeinschaftsarbeit abgesichert.

Anders ist es, wenn der Kleingärtner einen Ersatzmann stellt. Rechtlich ist das eine auf Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruhende Gefälligkeit.

Ist dieser Ersatzmann selbst ein Vereinsmitglied, ist er auch über den Stadtverband unfallversichert. Ist er aber weder ein Vereinsmitglied noch mit versichert über ein Vereinsmitglied, hat er keinen Versicherungsschutz.

Im Falle eines angerichteten Schadens oder eines Unfalls hat der beauftragende Gartenfreund genauso dafür einzustehen wie bei eigenem Verschulden (§ 27S BGB).

Wegen dieser Rechtslage muss jeder Gartenfreund dem Vorstand mitteilen, wenn er einen Ersatzmann stellt. Der Vorstand wird auf den Nachweis einer Unfallversicherung für den Ersatzmann bestehen oder den Einsatz des Ersatzmanns ablehnen.

Weinn kein Versicherungsschutz besteht, bietet der Stadtverband eine Unfallversicherung für Einzelpersonen an, die Arbeiten im Verein ausführen.

Die Kosten betragen 6 Euro pro Person im Jahr.

Leistungen
KostenstelleBetrag
Invaliditätssumme:10.300 Euro
Krankenhaus-Tagegeld:11 Euro
Todesfallleistung:5.200 Euro

Gartenordnung

Kleingartenanlagen sind öffentliche Grünflächen, in denen Gartenparzellen zu günstigen Bedinungen an Privatpersonen verpachtet werden. Der Pachtvertrag schließt ein, Mitglied im Kleingartenverein und damit Teil einer Gemeinschaft zu werden, die für die Pflege und den Erhalt der Gartenanlage Verantwortung übernimmt. Das wird in Form von Pflichtstunden organisiert.

In einer Gemeinschaft gibt es Regeln, die für alle verbindlich sind. Der Dortmunder Stadtverband für Gartenvereine hat eine Satzung heraus gebracht die für alle Kleingartenvereine in Dortmund gilt. Diese Satzung steht hier zum Download bereit.

Bei besonderen Anlässen gibt der Stadtverband Zusatzverordnungen heraus. Eine Zusatzversordnung von 2014 befindet sich hier.

Auch gibt es Regeln, die in unserer Anlage gelten. Dazu zählen die Öffnungszeiten, die Ruhezeiten, Regelungen für Hunde oder Fahrradfahren auf den Wegen. Die Grundregeln für Gartenfreunde unserer Anlage befindet sich hier.

Gemeinschaftsstunden

Jeder Pächter beteiligt sich 15 Stunden im Jahr an Arbeitseinsätzen. Dazu treffen sich alle Gartenmitglieder in zwei Gruppen eingeteilt nach Gartennummern an fünf Samstagen jeweils vormittags von 9 bis 12 Uhr. Die Gartenobmänner planen die Arbeit, weisen in die Einsatzbereiche ein, helfen, unterstützen und beantworten Fragen.

Die festgesetzten Termine sind verbindlich und werden zu Beginn des Gartenjahres im Schaukasten ausgehängt und auf der Webseite bekannt gegeben. Ist ein Gartenmitglied verhindert, meldet es sich am Vorabend des Einsatztages bis 20 Uhr bei einem Gartenobmann ab und vereinbart mit ihm einen Ersatztermin.

Ein versäumter Termin kann an dem als Reststunden bezeichneten Ausweichtermin wahrgenommen werden.

Am Ende des Gartenjahres besteht die Möglichkeit, einen versäumten Pflichtstundentermin als „Reststunden“ wahrzunehmen. Sie sind genauso organisiert wie Pflichtstunden und werden von den Gartenobmännern geplant und betreut.

Manchmal gibt es mehr Arbeit, als durch Pflichtstunden abgedeckt werden kann. In den letzten Jahren waren das Sturmschäden und außergewöhnliche Rodungsmaßnahmen. In solchen Fällen legt der Vorstand Sondereinsätze fest. Das sind die Sozialstunden.

Auch bei Sozialstunden werden alle Gartenmitglieder nach Nummern in Gruppen eingeteilt. Die Termine liegen meist sehr früh im Jahr noch vor den Pflichtstunden und werden im Schaukasten und auf der Webseite bekannt gegeben. Jedes Gartenmitglied ist verpflichtet, sich zu informieren.

Ist ein Gartenmitglied verhindert, hat es sich bis zum Vorabend um 20 Uhr bei einem der Gartenobmänner abzumelden und einen Ausweichtermin zu vereinbaren.

Es ist auch möglich Verantwortung für einen bestimmten Bereich oder eine bestimmte Aufgabe in der Anlage zu übernehmen. Das sind zum Beispiel die Pflege der Kräuterspirale oder des Schulgartens, die Blumenwiese oder das Ausleeren der Abfallbehälter.

Früher hieß das „Pflichtstück“, die Bezeichnung Patenschaft erscheint aber geeigneter, weil sie den Gestaltungsspielraum und die Freude an der Aufgabe vermittelt.

Diese Arbeiten werden auf die Pflichtstunden angerechnet und können sie im Einzelfall ersetzen.

Ein versicherungspflichtiger Ersatzmann kann für die Pflichtstunden bestellt werden, siehe Versicherungen > „Versicherungsschutz für einen Ersatzmann“.

Nimmt ein Gartenmitglied die Pflichtarbeit weder selbst wahr noch stellt er einen Ersatzmann, werden 30 Euro pro versäumte Arbeitsstunde auf der Jahresrechnung berechnet.

Grundregeln für Gartenfreunde

  • Öffnungszeiten
    Die Tore sind außerhalb der Öffnungszeiten zu verschließen. Das gilt sowohl bei der Einfahrt als auch bei der Ausfahrt und auch, wenn nur Autos auf dem Parkplatz parken. Die Öffnungszeiten orientieren sich an der Jahreszeit und sind ausgeschrieben.
  • Ruhezeiten
    Die Ruhezeiten sind täglich von 13 bis 15 Uhr und ab 19 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gelten sie den ganzen Tag (keine Gartenarbeit mit motorbetriebenen Hilfsmitteln). Von Oktober bis März gibt es keine Ruhezeiten.
  • Pflichtstücke (Patenschaften)
    Jeder Gartenpächter hat den Weg vor seinem Garten von Unkraut zu befreien und ein Stück angrenzende Hecke oder Bepflanzung zu pflegen. Die Gartenobmänner weisen ihn in die Aufgabe ein.
  • Pflichtstunden
    Jedes Mitglied hat 15 Pflichtstunden im Jahr abzuleisten und gegebenenfalls auch Zustatzstunden (Sozialstunden). Diese werden vom Stadtverband oder vom Vereinsvorstand fest gelegt und öffentlich bekannt gegeben. Jede versäumte Stunde wird mit 30 Euro berechnet.
  • Befahren der Wege
    Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen ist nicht erlaubt. An Wochentagen kann beim Vorstand eine Sondererlaubnis eingeholt werden, die ausschließlich für die angefragte Maßnahme Gültigkeit hat.
  • Radfahren
    Radfahren in der Kleingartenanlage ist nicht erlaubt (siehe Hinweisschilder), es wird aber geduldet. Es soll in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Unfälle in der Gartenanlage sind nicht versichert.
  • Hunde
    Hunde sind in der Gartenanlage an der Leine zu führen. Hundekot ist überall sofort zu entfernen.
  • Nutzungsbestimmungen
    Die Anbaufläche für Gemüse, Kartoffeln usw. im Garten ist entsprechend der Satzung einzurichten. Für Rückfragen steht der Vorstand gern zur Verfügung.
  • Swimmingpools
    Ein Swimmingpool darf folgende Maße nicht überschreiten: H=60 cm, max. 5 m²
  • Baumaßnahmen
    Bauliche Veränderungen im Garten sollten sicherheitshalber mit einem Vorstandsmitglied abgesprochen werden (Terrassenanlagen, Sichtschutz, Größe eines Gewächshauses oder Geräteschuppens u.v.m.)
  • Feiern
    Jedes Jahr organisiert der Verein gemeinsame Feste. Sie finden meistens am 1. Mai, an Himmelfahrt (Vatertag) und am Erntedanksonntag statt. Manchmal findet ein Sommerfest statt. Die Feste dienen dazu, den sozialen Zusammenhalt im Verein zu stärken und sind für unsere Familien aber auch für Gäste. Gleichzeitig bringen sie Geld für Pflegemaßnahmen und notwendige Anschaffungen in die Vereinskasse. Auf diese Weise bleiben die Jahresbeiträge auf dem sehr niedrigen Niveau.
    Für die Feiern werden immer auch Helfer benötigt. Laut Satzung sind die Gartenmitglieder verpflichtet sich einzubringen bei dem Auf- und Abbau, beim Grillen, Servieren, Kuchen backen, Kasse verwalten, Kuchenverkauf und bei der Dekoration. Alle tragen gemeinsam zum Gelingen der Feiern bei.

Für Fragen und Anregungen steht der gesamte Vorstand jederzeit zur Verfügung.

Zusatzverordnung des Stadtverbands von 2014

Viele Gartenteich-, Regentonnen- und Poolbesitzer (hierunter fallen auch „Planschbeckenbesitzer“) sind sich nicht über die Gefahren und Haftungsrisiken derselben bewußt. Kinder können auch in flachen Gartenteichen, kleinen Regentonnen oder Planschbecken ertrinken. Jedoch ertrinken die Kinder häufig gar nicht, sondern sie ersticken. Ärzte sprechen in diesen Fällen vom „trockenen Ertrinken“, da sich aufgrund der Schockreaktion häufig die Stimmritze im Rachenraum schließt, die Atmung dadurch unmöglich wird und das Kind im Wasser erstickt.

Im Jahr 2000 starben 17 Personen in Deutschland (meistens kleine Kinder) bei Unfällen im Gartenteich oder privaten Swimmingpools (Quelle: DLRG). Glücklicherweise kommt es nur selten zu solch schlimmen Unfällen. Jedoch birgt der Gartenteich, die Regentonne und der Pool auch andere Haftungsrisiken. Es stellt sich somit die Frage: „Wer haftet eigentlich bei einem Unfall?

1. Die Zustandsverantwortlichkeit

Generell ist der Eigentümer eines Grundstücks bzw. derjenige auf den die Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde (z.B. Mieter, Pächter, etc.), für den Zustand eines Grundstücks verantwortlich. Diese Zustandsverantwortlichkeit umfasst auch die sog. „Verkehrssicherungspflicht“.

2. Was versteht man eigentlich unter der Verkehrssicherungspflicht?

a. Wer einen „Verkehr“ (z.B. Straßenverkehr, Baugrube, Gehweg, etc.) eröffnet oder den „öffentlichen Verkehr“ (Fußgänger, Kinder, Nachbarn etc.) auf seinem Grundstück duldet, hat eine Rechtspflicht, die nötigen Vorkehrungen zum Schutze dieser Dritten zu schaffen und diese auch aufrechtzuerhalten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks etc. sorgen, dass heißt, er ist verpflichtet, Straßen und Wege in einem ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu beleuchten, bei Glatteis zu streuen, Geländer anzubringen, Baustellen ordnungsgemäß abzusichern, Gefahrstellen abzusperren usw.. Ferner muss er unter Umständen diejenigen beaufsichtigen, denen er seine Verkehrssicherungspflicht übertragen hat.

b. Kommt es aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu einem Unfall, so haftet der Verkehrssicherungspflichtige (dies muss nicht immer der Eigentümer sein!) aus „unerlaubter Handlung“ gern. ß 823 BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Schmerzensgeldansprüche können hier schnell zwischen 7.500 bis 10.000 Euro betragen. Auch eine lebenslange Rentenzahlung zum Ausgleich künftiger Nachteile ist denkbar! Im Todesfall eines Kindes können auch die Eltern sowohl Schadensersatz als auch Schmerzensgeld (aus einem sog. „Schockschaden“) geltend machen.

c. Verletzt sich eine Person aufgrund der Nichtbeachtung der Verkehrssicherungspflicht könnte dies auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Unter Umständen wird ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gern. ß 229 StGB eingeleitet bzw. der Geschädigte stellt Strafantrag gern. ßß 229, 230 StGB. Dies kann zu einer Geldstrafe oder sogar zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe führen!

3. Wie wirkt sich die Verkehrssicherungspflicht nun für einen Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer aus?

a. Nach der älteren Rechtsprechung (siehe unten unter III 2 b), muss der Verkehrssicherungspflichtige sein Grundstück so einzäunen, daß Dritte das Grundstück nicht einfach betreten und zum Gartenteich, zur Regentonne und/oder zum Pool gehen können. Ist es nicht möglich, das Grundstück gegen unbefugtes Betreten zu schützen, so muss die Wasseroberfläche so abgedeckt werden, daß ein Hineinfallen oder gar ein Ertrinken ausgeschlossen ist. Dies kann durch Gitterroste, Planen, Holzverschläge etc. geschehen. Die Pflicht, die Wasseroberfläche wirksam abzudecken, besteht vor allem dann, wenn es in der Nachbarschaft Kleinkinder gibt. Denn es ist in diesen Fällen immer damit zu rechnen, dass die Kleinkinder die Gefahren, die von einem Gartenteich, einer Regentonne oder einem Pool ausgehen, nicht richtig einschätzen und dass es so zu einem Unfall kommt.

b. Nach der neueren Rechtsprechung bedürfen Kleinkinder ständiger Aufsicht, so dass ein Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer in der Regel nicht mit einem Aufsichtsversagen des Aufsichtspflichtigen rechnen muss. Hier ist jedoch zu beachten, dass dies keine feststehende Rechtsprechung ist. Im Einzelfall kann es daher immer noch zu einer Haftung eines Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer kommen. Selbst wenn der Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer haftpflichtversichert ist, kann es unter Umständen zu einer Haftung kommen. Nämlich in den Fällen, in denen die Haftpflichtversicherung von ihrer Leistungspflicht aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens des Verkehrssicherungspflichtigen befreit ist. Seien Sie daher immer sehr – umsichtig, wenn es um die Verkehrssicherungspflicht bzgl. Ihres Gartenteiches, Ihrer Regentonne oder Ihres Pools geht!

4. Was können Nachbarn gegen einen ungesicherten Gartenteich, eine Regentonne oder einen Pool unternehmen?

Wurde das Grundstück durch den Verkehrssicherungspflichtigen gegen mögliche Unfälle nicht ausreichend abgesichert, so können die (lieben) Nachbarn sogar auf die Vornahme einer notwendigen Sicherungsmaßnahme klagen. Dem Verkehrssicherungspflichtigen obliegt nämlich gegenüber den Kindern aus der Nachbarschaft eine sog. „gesteigerte Verkehrssicherungspflicht“, d.h. er muss wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, „um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen“. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen der Verkehrssicherungspflichtige weiß, dass die Nachbarkinder auf seinem Grundstück spielen, selbst wenn er es ausdrücklich verboten hat! Diese gesteigerte Verkehrssicherungspflicht besteht jedoch nur bezüglich der Gefahren, die das Kind aus Unerfahrenheit und Unbesonnenheit nicht erkennt oder nicht einschätzen kann. In den Fällen, in denen das „natürliche Angstgefühl“ eines durchschnittlichen Kindes dieses zur Vorsicht und Wachsamkeit auffordert und eine Gefahrenlage ohne weiteres erkennbar ist, endet die Verkehrssicherungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen.

5. Wie wirkt sich die Aufsichtspflichtverletzung des Aufsichtspflichtigen auf die Verkehrspflicht aus?

Der Verkehrssicherungspflichtige darf sich nicht generell einfach darauf verlassen, daß die Aufsichtspflichtigen ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Die allgemeine Aufsichtspflicht geht jedoch der Verkehrssicherungspflicht in der Regel vor, so dass die Verkehrssicherungspflicht nur dann zum tragen kommt, wenn die Aufsichtspflichtigen ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. So zum Beispiel, wenn ein Kind ohne Verschulden der Aufsichtspflichtigen das Grundstück des Nachbarn betritt und es dann zu einem Unfall kommt.

1. Aufsichtspflichtverletzung des Aufsichtspflichtigen:

a. BGH, Az.: VI ZR 29/92, Urteil vom 16.02.1993: Ein 22 Monate altes Kind, das in einen Zierteich stürzt und dadurch schwere Hirnschäden erleidet, kann von seiner Tante wegen verletzter Aufsichtspflicht Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Die Tante hatte das Kind zum Einkaufen mitgenommen und im Laden 8 Minuten unbeaufsichtigt gelassen.

b. BGH, Az.: VI ZR 270/95, Urteil vom 12.11.1996: Sowohl Grundstückseigentümer als auch ein Architekt und ein Bauunternehmer verletzen ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn bauordnungswidrig ein für Kinder gefährlicher Löschwasserteich nicht eingezäunt wird. Fällt ein 6-jähriges Kind beim Spielen in den Teich, haften sie gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

c. OLG Oldenburg, Az.: 5 U 161/93, Urteil vom 12.04.1994: Der Aufsichtspflichtige muss bei einem außerhalb des Hausgrundstücks spielenden 2-jährigem Kind stets darauf achten, dass er Gefahrensituationen in kürzester Zeit erkennt und ihnen auch entgegenwirken kann. Verletzt er seine Aufsichtspflicht und fällt das Kind auf einem fremden Grundstück in einen Gartenteich, so haftet er auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

2. Haftung des Gartenteichbesitzers

a. OLG Hamm, Az.: 13 U 253/00 Urteil vom 23.05.2001; BGH, Az.: VI ZR 164/95, Urteil vom 30.01.1996: Kleinkinder bedürfen ständiger Aufsicht, daher muss der verkehrssicherungspflichtige Gartenteichbesitzer nicht mit einem Aufsichtsversagen des Aufsichtspflichtigen rechnen (hier: kein Anspruch des Kleinkindes gegenüber dem Nachbarn nach Sturz in dessen ungesicherten Gartenteich).

b. ältere Rechtsprechung des Oberlandesgericht in Düsseldorf, Az.: 22 U 272/92: Ein Grundstückseigentümer verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er einen Gartenteich auf seinem Grundstück unterhält und diesen Teich nicht so absichert, dass insbesondere fremde Kinder in diesen hineinfallen können. Eine sichtbare Abgrenzung des Grundstückes reicht in der Regel nicht aus, vielmehr muss eine Grundstücksabgrenzung in der Weise erfolgen, dass Kinder nicht ungehindert auf das Grundstück gelangen können. Der Teichbesitzer ist daher in der Regel verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen in ihm zumutbarer Weise zu tätigen.