Der Vorstand weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass die Nutzung eines Trampolins im Garten zwar erlaubt ist, aber der Eigentümer und Aufsteller des Spielgeräts uneingeschränkt haftbar ist und im Zweifel auf immens hohen Schadenersatz verklagt werden kann.
Trampoline sind in der Regel nur für Kinder zugelassen, Erwachsene unterliegen einem besonderen Verletzungsrisiko.
Vor unsachgemäßer Nutzung kann sich nur schützen, wer uneingeschränkt seiner Aufsichtspflicht nachkommt und zusätzlich noch eine Versicherung abschließt. Außerdem muss das Gerät häufig auf Schäden oder Materialermüdung kontrolliert werden.